VEREINSSATZUNG

Vereinssatzung Sing 4 Charity e.V.

1. Vereinsname:

Der Name des Vereins lautet „Sing 4 Charity“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“.

2. Vereinssitz:

Der Verein hat seinen Sitz in Wört.

3. Zweck des Vereins:

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke durch die finanzielle Förderung und
Unterstützung von unvorhergesehen in Not geratenen Menschen, Familien oder hilfsbedürftiger
Menschen, welche die Voraussetzungen der Hilfsbedürftigkeit gemäß § 53 der Abgabenordnung
erfüllen. Dies geschieht überwiegend durch Benefiz‐Konzerte, durch Aktionen mit musikalischen
Begleitungen und musikalische Einlagen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung und Weitergabe von
Mitteln aus Benefiz‐Konzerten, musikalischen Begleitungen und musikalischen Einlagen.
Daneben kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter
Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts zur ideellen und materiellen Förderung
und Pflege derer mildtätiger Zwecke im Sinne des § 58 Nr. 1 AO vornehmen.

4. Selbstlose Tätigkeit:

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittelverwendung:

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

6. Verbot der Begünstigungen:

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Erwerb der Mitgliedschaft:

Vereinsmitglieder können natürliche Personen und juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/‐in die Berufung an
die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

8. Beendigung der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils
zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.)
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Dem Mitglied ist zuvor die Möglichkeit zur
Anhörung zu geben. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über
den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an
die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die
Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung
eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen
Entscheidung.

9. Beiträge:

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt
die Mitgliederversammlung.

10. Organe des Vereins:

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

11. Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des
Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere
Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres soll eine ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung
des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern
zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem
angesetzten Termin schriftlich beim Vorstand beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der
Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern
nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der
nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, in der Regel
vom 1. Vorsitzenden.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter
Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind unwirksam.
Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder zur Bestellung
eines Nachfolgers im Amt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

12. Vorstand:

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der
Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder
vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder zur Bestellung
eines Nachfolgers im Amt.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

13. Kassenprüfung:

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.

14. Auflösung des Vereins:

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den eingetragenen Verein Havilah Hope, mit dem Sitz in Dinkelsbühl, der
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.

Wört, 24.10.2022

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