Vereinssatzung Sing 4 Charity e.V.

§ 1 Vereinsname, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr:

1. Der Name des Vereins lautet „Sing 4 Charity“.
2. Er hat seinen Sitz in Wört.
3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V..
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins:

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 55ff) in der
jeweils gültigen Fassung.
2. Der Zweck von Sing 4 Charity ist die Förderung mildtätiger Zwecke durch die
finanzielle Förderung und Unterstützung von in Not geratenen Familien und
Menschen oder hilfsbedürftiger Menschen, welche die Voraussetzungen der
Hilfsbedürftigkeit gemäß §53 der Abgabenordnung erfüllen.
3. Dies geschieht überwiegend durch Benefiz-Konzerte, durch Aktionen mit
musikalischen Begleitungen und musikalischen Einlagen.
4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von
Weitergabe von Mitteln aus Benefiz-Konzerten, musikalischen Begleitungen und
musikalischen Einlagen.
5. Daneben kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer
steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts zur
ideellen und materiellen Förderung und Pflege derer mildtätiger Zwecke im Sinne des
§58 Nr. 1 AO vornehmen.

§ 3 Selbstlose Tätigkeit:

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie nicht wirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft:

1. Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die seine Ziele
unterstützen.
2. Der Verein hat folgende Mitglieder:
a. Ordentliche Mitglieder
b. Fördermitglieder
3. Ãœber den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt aus dem Verein oder Ausschluss.
5. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat.
6. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat
oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Verzug ist, so kann es durch
den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.
Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von drei Wochen nach
Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet.
7. Jedes ordentliche Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat eine Stimme
und kann in Vereinsämter gewählt werden.
8. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder oder – bei juristischen
Personen – von diesen schriftlich benannte Mitarbeiter gewählt werden. Das Amt
eines Mitgliedes endet auch mit Beendigung seiner Mitgliedschaft oder der
Mitgliedschaft der juristischen Person, deren Vertreter er ist. Bei einem von einer
juristischen Person benannten Mitarbeiter endet sein Vorstandsamt mit Beendigung
des Beschäftigungsverhältnisses beim betreffenden Mitglied.


§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache
Mehrheit der in der Mitglieder- versammlung anwesenden stimmberechtigten Personen
erforderlich.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und
dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren
gewählt.
2. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
3. Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder
zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.


§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören
insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands,
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen
Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung
der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere
Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
2. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, im ersten Quartal eines jeden
Geschäftsjahres, einzuberufen.
3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe
von Gründen verlangt.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt
mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem
Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche
vor dem angesetzten Termin schriftlich beim Vorstand beantragt. Die Ergänzung ist zu
Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
6. Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den
Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen
sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem
Vorstandsmitglied geleitet, in der Regel vom 1. Vorsitzenden.
8. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
9. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein
Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
10. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
11. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit
von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
12. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind unwirksam.
13. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder
zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt.
14. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das
vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 9 Schriftform

1. Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
2. Alle Schriftformerfordernisse können durch digitale Dokumente und digitale
Kommunikation erfüllt werden, falls dies nicht explizit ausgeschlossen ist, und wenn sie
eine fortgeschrittene elektronische Signatur entsprechend § 2 Nr. 2 SigG als
Authentizitätsnachweis besitzen. Sie können in diesem Fall papiergebundene Dokumente
in vollem Umfang ersetzen. Die Signatur ersetzt hierbei die handschriftliche Unterschrift.


§ 10 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren eine/n
Kassenprüfer/in.
2. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
3. Wiederwahl ist zulässig.


§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an den eingetragenen Verein Havilah Hope, mit dem Sitz
in Dinkelsbühl, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Wört, 18.11.2024

 
 
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